HINWEIS: Anträge können vom 03.02.2025 bis zum 16.03.2025 gestellt werden.
03.02.2025 – 16.03.2025 Aus einer Antragsstellung folgt nicht automatisch eine Bewilligung!
Im Zeitraum vom 01.04.2025 bis zum 30.09.2026 wird ein Minijobber bzw. eine Minijobberin maximal 12 Monate gefördert.
Du willst mehr erfahren…
…melde dich gerne zu einer der beiden Info-Veranstaltungen zu der Minijobförderung an:
Am 21.01.2025 - 18-19 Uhr:
Am 26.02.2025 - 18-19 Uhr:
A Schwerpunkt Freiwilligenmanagement (FWM)
Unterstützung bei der Bindung und Gewinnung von freiwillig Engagierten
B Schwerpunkt Kommunikation und Zusammenarbeit
C Schwerpunkt Ganztagskoordination im Sportverein (ausschließlich für Vereine)
Für die Schwerpunkt A & B sind Landesfachverbände und Sportvereine, die ordentliches Mitglied im LSB sind, sowie Sportbünde, die Gliederungen des LSB sind antragsberechtigt.
Für den Schwerpunkt C sind ausschließlich Sportvereine, die ordentliches Mitglied im LSB sind, antragsberechtigt.
Es ist ein Antrag „Minijob-Förderung Engagement“ oder „Minijob-Förderung Ganztag“ im LSB-Net auszufüllen und einzureichen. Der Antrag kann für eine Minijob-Stelle und einen Themenschwerpunkt (Freiwilligenmanagement, Kommunikation/Zusammenarbeit oder Ganztag) gestellt werden.
Anträge können vom 03.02.2025 bis zum 16.03.2025 gestellt werden.
Bewilligungen werden bis zum 01.04.2025 ausgestellt.
Im Zeitraum vom 01.04.2025 bis zum 30.09.2026 wird ein Minijobber bzw. eine Minijobberin maximal 12 Monate gefördert. Wird der Arbeitsvertrag zwischen Verein und Minijobber bzw. Minijobberin für länger als 12 Monate geschlossen, werden maximal die ersten 12 vollen Kalendermonate des Arbeitsverhältnisses bezuschusst! Verträge dürfen erst nach Erhalt der Bewilligung unterzeichnet werden. Personalausgaben vor dem 01.04.2025 bzw. nach dem 30.09.2026 werden nicht anerkannt. Gefördert werden nur Minijobber bzw. Minijobberinnen, die für dieses Projekt neu eingestellt werden.
Bereits bestehendes Personal kann nicht gefördert werden.
Hinweis zu Rahmenbedingungen von Minijobs: https://www.minijob-zentrale.de/DE/home/home_node.html
Die Förderung der Stelle umfasst folgende Leistungen:
Personalkostenzuschuss:
Die Stelleninhaberin bzw. der Stelleninhaber wird beim Verein im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung („Minijob“) angestellt. Der Verein (Arbeitgeber) erhält vom LSB aus den Mitteln des Förderprogramms „Mitgliederentwicklung“ einen Zuschuss. Dieser beträgt max. 7.013,57 € bzw. 80% der förderfähigen Ausgaben für den Arbeitnehmeranteil (bis zu 556,00 € pro Monat) und den Arbeitgeberanteil (Pauschalabgabe von rund 30 Prozent pro Monat).
Im Rahmen der Förderung kommen weitere Kosten auf Sie zu, damit Sie die Fördervoraussetzungen erfüllen.
Beispielrechnung für die Förderung im Bereich Freiwilligenmanagement:
Die Vergütung erfolgt unter Berücksichtigung des gesetzlichen Mindestlohns. Die Entlohnung beträgt maximal 17 Euro pro Zeitstunde (60 min). Über den Zuschuss hinausgehende Ausgaben sind vom Verein aus Eigenmitteln zu tragen. Es sind nur die Mittel abzurufen, die auch tatsächlich verausgabt wurden.
Der Vertrag wird zwischen Antragsteller und Minijobberin bzw. Minijobber geschlossen. Der Abschluss von Arbeitsverträgen und alle arbeitsrechtlichen Konsequenzen (z.B. Meldepflichten) erfolgen auf eigene Verantwortung des Vereins / Sportbundes / Landesfachverbandes. Das Besserstellungsverbot ist zu beachten und eventuelle Drittmittel sind dem LSB mitzuteilen.
Voraussetzungen für den Schwerpunkt "Freiwilligenmanagement (FWM)":
Voraussetzungen für den Schwerpunkt "Kommunikation und Zusammenarbeit"
Voraussetzungen für den Schwerpunkt "Ganztagskoordination im Sportverein"
Mit der Antragstellung werden die untenstehenden Nachweise als Fördervoraussetzungen anerkannt. Sollten die Teilnahmebescheinigungen ganz oder teilweise nicht erbracht werden, behält sich der LSB Niedersachsen das Recht vor, die Summe des sich nach Verwendungsnachweisprüfung ergebenden Zuschusses um 25% je fehlender Teilnahmebescheinigung zu kürzen. Es findet eine Einzelfallentscheidung statt.
Sollte eine der anderen Fördervoraussetzungen nicht erfüllt werden, erfolgt eine vollständige Rückforderung des Zuschusses.
Nach einer erfolgreichen Bewilligung verpflichtet sich der Antragsstellende die folgenden Dokumente und Bescheinigungen bis spätestens acht Wochen nach Abschluss des Projekts, jedoch spätestens bis zum 25.11.2026, über das LSB-Net einzureichen.
Abrechnung und Nachweisführung der Minijobs:
Je nach Schwerpunkt:
Die Fördermittel können in zwei Raten ausgezahlt werden. Die 1. Rate (50% der förderfähigen Ausgaben) kann nach Bewilligung über das LSB-Net abgefordert werden. Die 2. Rate (die restlichen 50%) kann nach Abgabe des vollständigen Verwendungsnachweise mit allen Anlagen über das LSB-Net abgefordert werden.
Da das Sonderprogramm aus Mitteln des Landes Niedersachsen gefördert werden, ist in allen Veröffentlichungen ein Hinweis auf den LSB Niedersachsen e.V. und das Land Niedersachsen mit aufzunehmen. Zudem sind die Förderlogos bei allen Veröffentlichungen zu verwenden.
Änderungen vorbehalten.