Zuschüsse für lizenzierte Übungsleiter*innen und Trainer*innen (2025)
Zuschüsse lizenzierte nebenberufliche Übungsleiter*innen und Trainer*innen (2025)
Aktionsprogramm Ausbreitung Behindertensport (2025)
Förderung Sportstättenbau (2025)
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Zuschüsse für lizenzierte Übungsleiter*innen und Trainer*innen (2024)
Zielgruppenspezifische Bewegungs- und Gesundheitsförderung (2025)
Förderung Sportentwicklungsplanungen und Sport(raum)entwicklungsprozesse (2025)
Stärkung Ehrenamt und Bürgerschaftliches Engagement im Sport (2025)
Förderung Beratung in Entwicklungsprozessen (2025)
Förderung Integration im und durch Sport (2025)
Förderung Inklusion im und durch Sport (2025)
Richtlinie zur Förderung der Umsetzung von Schutzmaßnahmen gegen sex. Gewalt im Sport (2025)
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Zielgruppenspezifische Bewegungs- und Gesundheitsförderung (2024)
Förderung Sportentwicklungsplanungen und Sport(raum)entwicklungsprozesse (2024)
Stärkung Ehrenamt und Bürgerschaftliches Engagement im Sport (2024)
Förderung Beratung in Entwicklungsprozessen (2024)
Förderung Integration im und durch Sport (2024)
Der LSB hat bei den durch die Finanzhilfe des Landes geförderten Vorhaben und Maßnahmen sowie bei der Weitergabe der Finanzhilfe auf die Herkunft der Mittel hinzuweisen und darauf hinzuwirken, dass von den Empfängern bei der Durchführung geförderter Baumaßnahmen oder bei der Durchführung geförderter Großveranstaltungen jeweils in geeigneter Weise auf die Herkunft der Mittel hingewiesen wird.
LSB-Publizitätsgrundsätze (2024)
Zur Umsetzung stellt der LSB Online-Tools im LSB-Medienportal zur Verfügung.
Seit dem 1. August 2021 gilt das geänderte Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz. Für Vereine sind dabei folgende Punkte relevant:
Vorgesehen ist, dass das Transparenzregister ein entsprechendes Antragsformular für die Gebührenbefreiung erstellt, mit welchem für die Jahre 2021 bis 2023 nur ein Antrag nötig sein soll.
Ab dem Jahr 2024 besteht eine neue Situation. Zu diesem Zeitpunkt soll das sogenannte Zuwendungsempfängerregister beim Bundeszentralamt für Steuern errichtet sein, in welchem dann alle Vereine und Verbände geführt werden sollen, die die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach den §§ 51- 68 AO erfüllen. Ein gesonderter Nachweis bzw. die Versicherung des Vorliegens der Gemeinnützigkeit wird dann für die Gebührenbefreiung nicht mehr notwendig sein.
Mehr Informationen zum Transparenzregister
Kontaktadresse beim Transparenzregister