News-Meldung

des LandesSportBundes Niedersachsen

- Was tun bei erhöhten Grundsteuerbescheiden?

Seit Jahresbeginn erhalten Sportvereine von ihren Kommunen oder über ihre Verpächter*innen die Grundsteuerbescheide nach dem neuen Flächen-Lage-Modell des Landes. Dabei kann es zu Veränderungen der Grundsteuer für Vereine gekommen sein, wenn sie nicht von der Grundsteuer befreit sind. Dies kann an dem Hebesatz der Gemeinden liegen, der individuelle Merkmale von Grundstücken nicht mit einbezieht. Erhöhte Bescheide können auch aufgrund von fehlerhaften Eingaben entstanden sein.   

Das Niedersächsische Finanzministerium hat auf seiner Homepage am 10. Februar 2025 Kulanz angekündigt. Bescheide sollen trotz Ablauf der Einspruchsfrist geändert werden können. Es gibt darüber hinaus Fälle, deren Grundsteuerbelastung sich laut dem niedersächsischen Finanzminister Gerald Heere so verändert hat, dass dies gegebenenfalls nicht gerechtfertigt ist. Unbebaute und unbenutzte Grundstücke im Außenbereich, sind eine Fallgruppe, die vom Finanzministerium bezüglich der Belastungshöhe zeitnah überprüft wird.

Der LSB empfiehlt in solchen Fällen Einspruch gegen die Bescheide einzulegen und das Gespräch mit dem ansässigen Finanzamt zu suchen.  

 

Erhöhte Bescheide aufgrund von Fehlern beim Ausfüllen 

Erhöhte Grundsteuerbescheide können auf Fehler beim Ausfüllen zurückzuführen sein. Sollte der Grundsteuerbescheid im Verein „zu hoch“ ausgefallen sein, lohnt es sich folgende Aspekte zu kontrollieren: 

Freibeträge

  • Zubehörräume (z.B. Keller, Waschküche, Dachboden) sind keine Wohnflächen und müssen mit 0 m² angegeben werden. 
  • Garagen bis 50 m² gelten nicht als Wohnfläche und müssen mit 0 m² angegeben werden. 
  • Nebengebäude bis zu 30 m² müssen mit 0 m² angegeben werden. 

Nutzflächen

  • sind Flächen, die kommerziell genutzt werden (z.B. Vereinsgaststätte). 
  • Räume wie Keller und Carports sind keine Nutzflächen. 

Reelle Größen 

  • alte Mietverträge und Kaufverträge können Falschangaben beinhalten. Es kann sich lohnen genau nachzumessen.

Grundsteuerbefreiung

  • Grundbesitz von Vereinen (mit sportlichen Anlagen) kann von der Grundsteuer befreit werden, wenn dieser, für gemeinnützige Zwecke genutzt wird und der Verein, nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung, unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken (=Förderung des Sports) dient. (§ 3 GrStG) 
  • Zu grundsteuerbefreiten sportlichen Anlagen gehören Unterrichts- und Ausbildungsräume, Übernachtungsräume für Trainingsmannschaften, Umkleide-, Bade-, Dusch- und Waschräume sowie Räume zur Aufbewahrung von Sportgeräten, auch wenn sie für diesen Zweck an Vereinsmitglieder ganz oder teilweise vermietet sind. Zu den sportlichen Anlagen gehören ferner Unterkunfts- und Schutzhütten von Bergsteiger-, Ski- und Wandervereinen. (A 3.4 Absatz 4 § 3 GrStG) 
  • Wurde ein Grundstück als unbebautes Grundstück bewertet und wurde es für den Sportbetrieb sowohl hergerichtet als unmittelbar genutzt, so ist die Steuerbefreiung anwendbar. (A 3.7 Absatz 6 zu § 3 /§ 7 GrStG) 
  • Flächen, die zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehören oder für Sportveranstaltungen mit jährlichen Einnahmen von über 45.000 € (inkl. Umsatzsteuer) genutzt werden, sind nicht von der Grundsteuer befreit. (A 3.7 Absatz 6 zu § 3 GrStG / §67a AO) 
  • Wird ein Grundstück gemischt genutzt (satzungsgemäßes Sportangebot für Mitglieder und Vermietung von Hallenzeiten an Externe), kommt es auf das Verhältnis der Nutzungsanteile an. (A 8 Absatz 2 § 8 GrStG) Für eine Steuerbefreiung muss in diesem Fall, die Nutzung zu gemeinnützigen Zwecken überwiegen (mind. 50% Nutzung für den steuerbegünstigten Zweck). Der Nachweis kann durch eine Aufzeichnung der zeitlichen Nutzung und Vergleich der entsprechenden Nutzungsanteile vorgenommen werden.  
  • Räume, die der Erholung oder der Geselligkeit dienen, gehören nicht zu den sportlichen Anlagen, es sei denn, sie sind einem Zweckbetrieb (sportliche Veranstaltungen) zuzuordnen. (§ 67a AO)  
  • Gehört zum Vereinsvermögen Fläche, die der Verein nicht selbst nutzt, ist diese in der Regel steuerpflichtig (A 3.1 Absatz 3 zu § 3 GrStG). Eine Ausnahme besteht, (A 3.1 Absatz 3 zu § 3 GrStG), wenn sie einer anderen, steuerbegünstigten Organisation überlassen wird, die das Grundstück für gemeinnützige Zwecke nutzt (z.B. Vereine, Stiftung, öffentl. Hand) 
  • Der Antrag auf Erlass der Grundsteuer muss bis spätestens zum 31. März des Folgejahres bei der Gemeinde oder dem Finanzamt gestellt werden (§ 35 GrStG). Der Verein muss durch Nachweise und Dokumentationen aufzeigen, dass die genutzten Räume und Flächen unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen.  

 

Hat der Verein oben benannte Fehler beim Ausfüllen des Formulars gemacht, muss er sich (möglichst über ELSTER “Sonstige Nachricht o. Grundsteueränderungsanzeige mit den Angaben: Aktenzeichen, Fehlerbeschreibung, Telefonnummer und Mailadresse) an das zuständige Finanzamt wenden und um Überprüfung bitten. Vorhandene Fehler werden vom Finanzamt in Niedersachsen noch mit Wirkung vom 01.01.2025 beseitigt. Dies erfolgt unabhängig davon, ob rechtzeitig Einspruch eingelegt worden ist.  

Betroffen? Der LSB sammelt Fälle von stark erhöhten Grundsteuerbescheiden bei seinen Mitgliedern und ist mit dem DOSB im Austausch, um in der Thematik politisch aktiv zu werden. Betroffene Vereine und Verbände können Sich an LSB-Referentin Kristin Levin wenden.

Allgemeine Informationen zur Grundsteuer bei Sportvereinen sind auf dem Portal VIBSS zu finden.