Die Niedersächsische Landesregierung hat wichtige Anpassungen der Niedersächsischen Reisekostenverordnung (NRKVO) beschlossen. Eine wesentliche Neuerung betrifft die zuvor vorübergehend eingeführte erhöhte Wegstreckenentschädigung, die nun entfristet und dauerhaft gültig ist.
Somit gelten die folgenden abrechnungsfähigen Höchstsätze bei den Fahrtkosten gemäß allgemeiner Abrechnungsbestimmungen für den LandesSportBund Niedersachsen, die Sportbünde und die Landesfachverbände:
- bis zu 0,38 € je Kilometer für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- bis zu 0,25 € je Kilometer, höchstens jedoch 125,00 € je Dienstreise für hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- bis zu 0,38 € je Kilometer für hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn vor Antritt der Dienstreise das erhebliche dienstliche Interesse an der Benutzung eines privaten PKW festgestellt wurde. Die Höchstgrenze von 125,00 € je Dienstreise gilt in diesen Fällen nicht.
Fahrtkosten für verbandseigene Fahrzeuge bei Dienstreisen können bis zu 0,38 €/km abgerechnet werden.
Weitere wesentliche Änderungen im Überblick:
- Benutzung privater Fahrräder, E-Bikes sowie privater E-Scooter für Dienstreisen (§ 5 NRKVO)
Die Wegstreckenentschädigung für Fahrten mit privaten Fahrrädern wird von 5 Cent auf 10 Cent pro Kilometer angehoben. Dieser Betrag wird auch bei der Nutzung privater E-Bikes und E-Scooter erstattet. - Erstattungsmöglichkeiten der Kosten für private BahnCards, Netz- und Zeitkarten (§ 4 NRKVO)
Künftig können private BahnCards 25, Netz- oder Zeitkarten für Dienstreisen zur Hälfte erstattet werden. Dies gilt auch für das so genannte Deutschlandticket. Voraussetzung hierfür ist, dass die Reisekostenvergütung um mindestens die Hälfte der Anschaffungskosten reduziert wurde.
Die bestehenden Regelungen zur vollen Erstattung privater BahnCards, Netz- und Zeitkarten bleiben unverändert. Für BahnCard 50 und 100 erfolgt die anteilige Erstattung weiterhin bis zur Höhe der Kosten einer BahnCard Business der niedrigeren Kategorie, wenn die Reisekostenvergütung diese Kosten mindestens deckt. - Erstattung für Übernachtungskosten (§ 8 NRKVO)
Bislang wurden Hotelkosten grundsätzlich bis zu einem Betrag von 80,00 € pro Nacht erstattet. Höhere Kosten konnten nur in Ausnahmefällen und bei entsprechender Begründung übernommen werden. Angesichts der stark gestiegenen Übernachtungspreise wird der erstattungsfähige Betrag ohne Nachweispflicht auf 100,00 € pro Nacht erhöht.
Die neue Fassung der Niedersächsischen Reisekostenverordnung tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft.
Die gültigen Formulare für Dienstreisen im Jahr 2025 werden zum Jahresbeginn auf der LSB-Homepage im Bereich "Förderrichtlinien" bereitgestellt.